Allgemeine Verkaufsbedingungen

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§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Diese Vertragsbedingungen sind Bestandteil sämtlicher, mit ACTEOS abgeschlossenen Kauf-, Werk- und Dienstleistungsverträge, Angebote zum Abschluss solcher Verträge sowie aller von ACTEOS erklärten Angebotsannahmen und Auftragsbestätigungen.
  2. Die ACTEOS Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, ACTEOS hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn ACTEOS in Unkenntnis entgegenstehender oder von diesen Vertragsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
  3. Diese Vertragsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten.
  4. Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller und schließen jedwede andere Vereinbarung aus.
  5. Der Begriff der Kaufsache im Sinne dieser Vertragsbedingungen schließt etwaige Dienst- und Werkleistungen ein. Der Begriff Besteller bedeutet auch Käufer bzw. Dienstberechtigter.

§ 2 Angebot – Auftragsbestätigung – Unterlagen – Änderungsvorbehalt

  1. Ist eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so gilt sie nur dann als angenommen, wenn ACTEOS oder ein Vertreter diese innerhalb von 4 Wochen schriftlich annimmt.
  2. Die in ACTEOS’ Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Abbildungen, Skizzen usw. enthaltenen Angaben über Maße, Gewicht, Leistungswerte und sonstige Spezifikationen sind nur annähernd maßgeblich, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
  3. Werden Kaufsachen durch ACTEOS hergestellt oder sonst wie ver- bzw. bearbeitet und hat der Besteller hierfür eine Spezifizierung vorgelegt, hat der Besteller ACTEOS von jeglichem Verlust, Schaden, Kosten oder sonstigen Ausgaben freizustellen, die ACTEOS zu zahlen hat oder zu zahlen bereit ist, weil sich die vertragliche Ver- oder Bearbeitung der Kaufsache aufgrund der Spezifizierung des Bestellers als Bruch eines Patents, Copyright, Warenzeichen oder sonstigen Schutzrechts eines Dritten herausgestellt hat.
  4. Enthält die Auftragsbestätigung Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen gegenüber der Bestellung, so gilt das Einverständnis des Bestellers als erteilt, wenn er nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen seit Zugang der Auftragsbestätigung, ausdrücklich widerspricht.
  5. ACTEOS behält sich das Recht zu technischen Änderungen der von ACTEOS geschuldeten Leistung vor, soweit solche Änderungen dem technischen Fortschritt dienen oder aufgrund sonstiger Umstände unvermeidbar sind.
  6. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und allen sonstigen Unterlagen behält sich ACTEOS Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von ACTEOS nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind.
  7. Vom Besteller zur Verarbeitung beigestellte Teile müssen zeichnungsgerecht sein. Kosten für nicht von ACTEOS zu vertretender Nachbearbeitung oder Rücksendung wegen Unbrauchbarkeit trägt der Besteller.
  8. Der Besteller steht dafür ein, dass von ihm übergebenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Muster und Modelle, Rechte Dritter nicht verletzen. ACTEOS ist insoweit nicht zur Nachprüfung verpflichtet. Insoweit stellt der Besteller ACTEOS bereits jetzt von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese auf Grund einer solchen Rechtsverletzung gegen ACTEOS erheben.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise “ab Werk”, ausgenommen die Verpackung. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Soweit ACTEOS bereit ist, die Kaufsache an anderen Orten auszuliefern, hat der Käufer die Kosten für Transport, Verpackung und Versicherung zu tragen. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  2. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Vertragspreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
  4. Der Besteller kommt einen Tag nach dem Fälligkeitstag ohne weitere Erklärungen von ACTEOS in Zahlungsverzug, soweit er nicht gezahlt hat. In diesem Fall ist ACTEOS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu fordern. Falls ACTEOS in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist ACTEOS berechtigt, diesen geltend zu machen. Dem Besteller steht der Nachweis frei, dass ACTEOS als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  5. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Kaufsache ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Besteller steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In einem solchen Fall ist der Besteller nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung, insbesondere einer Mangelbeseitigung, steht. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Besteller fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln behafteten Kaufsache bzw. Arbeiten steht.
  6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  7. Ist ACTEOS vorzuleisten verpflichtet und wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass ACTEOS’ Anspruch, insbesondere auf Zahlung, durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, können wir die uns obliegende Leistung verweigern.

§4 Leistungszeit

  1. Der Beginn der von ACTEOS angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  2. Die Einhaltung dieser Leistungszeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers voraus.
  3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist ACTEOS berechtigt, den entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Kauf- oder Werkleistungsgegenstands in dem Zeitpunkt auf dem Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
  4. Teilleistungen sind zulässig. Bei erbrachten Teilleistungen kann ACTEOS anteilig Zahlung verlangen.

§ 5 Gefahrübergang

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung (auch Teillieferung) stets “ab Werk/Lager” vereinbart.
  2. ACTEOS wird jede Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
  3. Die von ACTEOS gelieferte Kaufsache ist unverzüglich, spätestens fünf Tage nach Eingang auf erkennbare Transportschäden zu untersuchen. Einen Mangel hat der Besteller ACTEOS unverzüglich schriftlich unter Mitteilung des Schadensbilds und der möglichen Mangelursache zu rügen. Unterlässt der Besteller die Untersuchung und Rüge, gilt die Kaufsache als genehmigt. Im Falle von verdeckten Mängeln hat der Besteller einen Mangel der Kaufsache ACTEOS unverzüglich, spätestens jedoch fünf Tage nach dessen Entdeckung anzuzeigen. Andernfalls gilt die Kaufsache als genehmigt.

§ 6 Mängelgewährleistung

  1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 5 (3)) ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Im Fall eines Mangels ist der Besteller zunächst auf das Recht zur Nacherfüllung durch ACTEOS beschränkt. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung ist dem Besteller das Recht vorbehalten, zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung ist in jedem Fall erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben.
  3. Die Verjährungsfrist bestimmt sich wie folgt:
    a) Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche, insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – sechs Monate, für sonstige Ansprüche und Rechte wegen Mängeln, ein Jahr.
    b) Soweit eine neue Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche, insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – ein Jahr.
    c) Die Verjährungsfristen nach lit. a) und b) gelten auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen ACTEOS, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
    d) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten mit folgender Maßgabe:
    – Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes;
    – Die Verjährungsfristen unter lit. a) und b) gelten im Übrigen auch nicht, wenn ACTEOS den Mangel arglistig verschwiegen hat. Hat ACTEOS einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in unter lit. a) und b) genannten Fristen die Fristen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB bzw. Nr. 3 unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 438 Abs. 3 BGB.
    – Die Verjährungsfrist unter lit. a) und b) gelten zudem nicht, soweit Lieferware ein Bauwerk ist, oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht.
    – Die Verjährungsfristen gelten allerdings für Schadensersatzansprüche in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer groben fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
    e) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Ablieferung.
    f) Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf ersatzfähige Aufwendung erfasst.

 § 7 Haftungsbeschränkung 

  1. ACTEOS haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in Höhe von 3 Mio. € für Personenschäden und 1 Mio. € für Sachschäden.
  2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet ACTEOS nur und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit eine Pflicht verletzt wird, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Unabhängig vom Anspruchsgrund, übernimmt ACTEOS keine darüber hinaus gehende Haftung, soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes geregelt ist.
  3. Die Haftung von ACTEOS beschränkt sich bei Verzögerung der Leistung in anderen Fällen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von ACTEOS oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen für Schadensersatz neben der Leistung auf 20 % und für Schadensersatz statt der Leistung auf 50 % des Wertes des in Verzug befindlichen Teils der Lieferung. Schadenersatz ist ausgeschlossen, wenn es sich um Verschulden von Vorlieferanten handelt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind auch nach Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten Frist zur Leistung ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung des Abs. 2 gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.
  4. Im Falle der Unmöglichkeit der Leistung ist die Haftung von ACTEOS für den Schaden neben oder statt der Leistung sowie der Ersatz vergeblicher Aufwendungen beschränkt auf 20 % des Wertes des Wertes desjenigen Teils des Bestellung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt bleibt unberührt. Hier ist ebenfalls ein Schadenersatz ausgeschlossen, wenn die Lieferung durch Vorlieferanten ausgeschlossen ist. Eine angemessene Nachlieferungsfrist muss eingeräumt werden.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse nach dieser Vorschrift gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens und des Körpers oder der Gesundheit.
  6. Soweit die Haftung ACTEOS’ begrenzt oder ausgeschlossen ist, ist die persönliche Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von ACTEOS ebenso begrenzt bzw. ausgeschlossen.

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Die Lieferware bleibt Eigentum von ACTEOS bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist ACTEOS – nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Frist zur Leistung – zum Rücktritt vom Vertrag und zum Herausverlangen der Lieferware berechtigt; die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller ACTEOS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit ACTEOS Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ACTEOS die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den ACTEOS entstandenen Ausfall.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt ACTEOS jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. ACTEOS’ Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. ACTEOS verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, kann ACTEOS verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schulden bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für ACTEOS vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Kaufsache mit anderen, ACTEOS nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt ACTEOS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes dieser Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  6. Wird die Kaufsache mit anderen, ACTEOS nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt ACTEOS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes dieser Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller ACTEOS anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für ACTEOS.
  7. Der Besteller tritt ACTEOS auch die Forderungen zur Sicherung von ACTEOS Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  8. ACTEOS verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ACTEOS.
  9. Unter “Kaufsache” im Sinne der vorstehenden Absätze (1) bis (7) sind auch von uns hergestellte Sachen zu verstehen.

§ 9 Software für EDV

  1. An den von ACTEOS gelieferten Programmen für elektronische Datenverarbeitung behält sich ACTEOS sämtliche Rechte vor.
  2. Die von ACTEOS an den Besteller gelieferten Programme und schriftlichen Unterlagen, insbesondere Dokumentationen, dürfen nur zum vereinbarten Zweck genutzt werden.
  3. Der Besteller hat die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen Programme, Handbücher, Dokumentationen und sonstigen Materialien geheim zu halten, soweit diese nicht offenkundig sind, und an einem sicheren Ort aufzubewahren.

§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort

  1. Diese Bedingungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des deutschen internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist der Geschäftssitz von ACTEOS Gerichtsstand; ACTEOS ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht bzw. dem Gericht seiner Niederlassung zu verklagen.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von ACTEOS.

Stand 01/2011

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